Satzung der Freunde Uetzer Streuobstwiesen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freunde Uetzer Streuobstwiesen“.
2. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Uetze und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes gemäß Bundes- und Länderrecht, insbesondere durch Anlage und Erhalt von Streuobstflächen bodenständiger Hochstammobstsorten, als auch durch Einzelpflanzung im öffentlichen Raum sowie insekten- freundlicher Blühpflanzen im Gebiet der Gemeinde Uetze.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Letzterer besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, einer/einem stellv. Vorsitzenden, Schriftführer/in, Schatzmeister/in – als geschäftsführender Vorstand sowie ggfs. 5 Beisitzerinnen/Beisitzern, die allesamt von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt werden.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, seiner Stellvertretung, der/dem Schatzmeister/in sowie der/dem Schriftführer/in.
Je zwei Mitglieder des Vorstandes Vertreten gemeinsam.
Bei zwischenzeitlichen Vakanzen kann der Vorstand Mitglieder in die offenen Positionen kooptieren. Zusätzlich können Referentinnen/Referenten mit besonderen Zuständigkeiten berufen werden („Presse-/Öffentlichkeitsarbeit“, „Jugend“, etc.)
Mitgliederversammlungen haben mindestens einmal jährlich stattzufinden; der Vorstand tagt nach Bedarf.
Der Vorstand ist ab zwei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder – bei deren/seiner Abwesenheit – ihrer/seiner Stellvertretung. Eine Einberufungsfrist (Vorstandssitzungen) von einer Woche soll eingehalten werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist von der/dem Protokollführer/in sowie der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seiner Stellvertretung oder einem anderen anwesenden Vorstandsmitglied, zu unterzeichnen.
Zur Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich, per Mail oder Brief, einzuladen.
Mitgliederversammlungen kontrollieren und entlasten den Vorstand und entscheiden über alle Vereinsangelegenheiten, die der Vorstand nicht zuvor abschließend geregelt hat. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung auf Antrag die Mitgliederversammlung. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliedersammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die Mitgliedschaft endet jeweils zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder Erlöschen der juristischen Person. Anteilige Mitgliedsbeiträge für ein etwaiges Rest Jahr werden nicht zurückerstattet. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen, wie z.B. Beitragsrückständen nach zweimaliger Mahnung erfolgen und wird vom Vorstand nach Gewährung rechtlichen Gehörs ausgesprochen. Über einen Widerspruch hiergegen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Auflösung des Vereins
Der Verein endet mit einem Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung nötig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Uetze zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes.